Weg­wei­ser für die An­trag­stel­lung (ak­tu­el­le Hin­wei­se)

Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen konnten letztmalig zum 31. Juli 2021 (Gasnetz) bzw. 31. März 2022 (Stromnetz) für besondere Erweiterungs- und Umstrukturierungsvorhaben Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV beantragen, § 35 Abs. 3 und 4 ARegV.

Änderungsanträge zur Anpassung einer Genehmigung während ihrer Geltungsdauer sind bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode möglich.

Nachträgliche Änderungen genehmigter Investitionsmaßnahmen

Eine nachträgliche Anpassung der genehmigten Investitionsmaßnahmen kann aufgrund verschiedener Umstände erforderlich sein.

Um die Beschlusskammer in die Lage zu versetzen, prüfen zu können, ob eine nachträgliche Anpassung der Genehmigung erforderlich ist, muss der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitteilungspflichten sämtliche Änderungen zunächst mitteilen.

Die Antragstellerin hat der Beschlusskammer Änderungen gegenüber der Planung bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres nach gesicherter Erkenntnis unter Angabe der Gründe, die zu der Änderung geführt haben, mitzuteilen. Damit wird die Antragstellerin aus Sicht der Beschlusskammer dem Kriterium der unverzüglichen Änderungsmitteilung gerecht.

Denkbar sind hierbei unterschiedliche Fallkonstellationen. Diese lassen sich grundsätzlich in drei Gruppen unterteilen:

  1. Änderungen der Investitionsmaßnahme, die aufgrund von Mitteilungspflichten mitzuteilen sind, aber keine Anpassung der Genehmigung auslösen,

    Mitteilung nicht wesentlicher Änderungen (Fallgruppe 1)

    Soweit sich die Genehmigungsfrage angesichts der Änderungen nicht neu stellt bzw. keine Anpassungen der Genehmigung erforderlich sind, genügt die bloße Mitteilung. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Kosten ändern. Da die Genehmigungen nur dem Grunde nach erfolgen, genügt insbesondere bei Änderungen hinsichtlich der Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. des Ersatzanteils, sofern sie nicht auf wesentliche technische Änderungen zurückzuführen sind, eine Mitteilung aufgrund welcher Umstände und in welchem Umfang die Kosten steigen. Somit ist nicht bei jeder Änderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ein neuer Erhebungsbogen beizufügen.

  2. Änderungen, insbesondere technischer Art, die gegebenenfalls zu einer Änderung der genehmigten Investitionsmaßnahme führen und

    Änderungsantrag hinsichtlich wesentlicher Änderungen (Fallgruppe 2)

    Darüber hinaus können sich bei der Projektrealisierung Änderungen ergeben, die zu einer Anpassung der genehmigten Investitionsmaßnahme führen können.

    Hierbei handelt es sich insbesondere um Änderungen, die zu einer Neubewertung des Genehmigungsumfangs, insbesondere der technischen Gestaltung (z.B. Hinzukommen oder Entfallen von Einzelmaßnahmen, abweichende Trasse, abweichender Umspannwerk- oder Verdichterstandort). Schließlich zählen hierzu auch Änderungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung noch nicht bekannt waren oder noch nicht hinreichend konkret festgestanden haben. Geänderte Planungsansätze, die sich im Laufe der Zeit ein weiteres Mal ändern können, müssen sich hinreichend konkretisiert haben, um als gesicherte Erkenntnisse zu gelten. Sonst reichen sie für eine Änderung der Genehmigung nicht aus, so dass diese Änderungsanträge als Änderungsmitteilungen klassifiziert werden und der Netzbetreiber darüber informiert wird.

    Eine wesentliche technische Änderung wird in der Regel dann vermutet, wenn eine Kostensteigerung um 20% gegenüber den im Antrag angegebenen Plankosten vorliegt. Steigen die Plankosten um mehr als 20%, ohne dass hierfür wesentliche technische Änderungen verantwortlich sind, reicht eine Änderungsmitteilung aus, in der jedoch die Vermutung der wesentlichen technischen Änderung widerlegt werden muss.

    Kommt es durch diese technischen Änderungen erstmals zum Ersatz von Bestandsanlagen, wodurch erstmalig überhaupt ein projektspezifischer Ersatzanteil anfällt (etwa, wenn aufgrund der Änderung der Beispielkatalog in § 23 Abs. 2b ARegV nicht mehr einschlägig ist) oder kommt es durch die Änderungen zu einer Veränderung des projektspezifischen Ersatzanteils der Höhe nach, ist dem Änderungsantrag auch eine angepasste Excel-Tabelle beizufügen.

    Liegt es im Interesse der Antragstellerin, dass die Genehmigung an die geänderten Umstände angepasst wird, hat die Antragstellerin darüber hinaus zumindest darzulegen, warum die Änderungen für sie zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht vorhersehbar waren.

  3. Änderungen, die gegebenenfalls eine Aufhebung und Neubeantragung der Investitionsmaßnahme erforderlich machen.

    Aufhebung der Bestandsgenehmigung und Neubeantragung der geänderten Projektplanung (Fallgruppe 3)

    Änderungen an einem bereits genehmigten Projekt, die so umfangreich sind, dass nicht mehr von demselben Projekt gesprochen werden kann, sind ebenfalls mitzuteilen. In diesem Fall wird die bereits erteilte Genehmigung der Investitionsmaßnahme in der ursprünglichen technischen Ausführung für die Zukunft widerrufen.

    Zur Ermöglichung solcher Aufhebungen wird die Genehmigung gemäß § 23 Abs. 5 ARegV regelmäßig mit einem Widerrufsvorbehalt versehen für den Fall, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Die Antragstellerin konnte in der Vergangenheit im Rahmen der geltenden Fristen für das geänderte Projekt einen neuen Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme stellen. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 bzw. Abs. 4 S. 1 ARegV konnten Netzbetreiber jedoch letztmalig zum 31. Juli 2021 (Gas) bzw. 31. März 2022 (Strom) neue Investitionsmaßnahmenanträge stellen. Eine Neubeantragung ist daher für diese Fallgruppe nicht mehr möglich.

    Hinweis: Eine Übersicht der laufenden und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen finden Sie hier  

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