Wegweiser für die Antragstellung (aktuelle Hinweise)
Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen konnten letztmalig zum 31. Juli 2021 (Gasnetz) bzw. 31. März 2022 (Stromnetz) für besondere Erweiterungs- und Umstrukturierungsvorhaben Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV beantragen, § 35 Abs. 3 und 4 ARegV.
Änderungsanträge zur Anpassung einer Genehmigung während ihrer Geltungsdauer sind bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode möglich.
Nachträgliche Änderungen genehmigter Investitionsmaßnahmen
Eine nachträgliche Anpassung der genehmigten Investitionsmaßnahmen kann aufgrund verschiedener Umstände erforderlich sein.
Um die Beschlusskammer in die Lage zu versetzen, prüfen zu können, ob eine nachträgliche Anpassung der Genehmigung erforderlich ist, muss der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitteilungspflichten sämtliche Änderungen zunächst mitteilen.
Die Antragstellerin hat der Beschlusskammer Änderungen gegenüber der Planung bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres nach gesicherter Erkenntnis unter Angabe der Gründe, die zu der Änderung geführt haben, mitzuteilen. Damit wird die Antragstellerin aus Sicht der Beschlusskammer dem Kriterium der unverzüglichen Änderungsmitteilung gerecht.
Denkbar sind hierbei unterschiedliche Fallkonstellationen. Diese lassen sich grundsätzlich in drei Gruppen unterteilen:
- Änderungen der Investitionsmaßnahme, die aufgrund von Mitteilungspflichten mitzuteilen sind, aber keine Anpassung der Genehmigung auslösen,
Mitteilung nicht wesentlicher Änderungen (Fallgruppe 1)
- Änderungen, insbesondere technischer Art, die gegebenenfalls zu einer Änderung der genehmigten Investitionsmaßnahme führen und
Änderungsantrag hinsichtlich wesentlicher Änderungen (Fallgruppe 2)
- Änderungen, die gegebenenfalls eine Aufhebung und Neubeantragung der Investitionsmaßnahme erforderlich machen.
Aufhebung der Bestandsgenehmigung und Neubeantragung der geänderten Projektplanung (Fallgruppe 3)